Die wichtigste Nachricht zuerst: Die Bundesregierung hat einen Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes vorgelegt. Die Begründung für die Notwendigkeit wird in einem kurzen Artikel erläutert: „Jüngste Fälle und Unregelmäßigkeiten bei Anbietern von Vermögensanlagen haben das Vertrauen von Anlegern in verschiedene öffentlich angebotene Finanzprodukte stark beeinträchtigt.“
Die wohl wesentlichste Neuerung besteht darin, dass Crowdinvesting-Projekte möglich sein sollen, „wenn der Verkaufspreis sämtlicher von dem Emittenten ausgegebener Vermögensanlagen eine Million Euro und der Gesamtbetrag der erworbenen Anteile je Anleger 10 000 Euro nicht übersteigt“ (Seite 6 im Dokument).
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Gesetze/2014-07-28-kleinanlegerschutzgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=5
Das German Crowdfunding Network sieht das Ganze natürlich eher kritisch:
Die Macher von Kyl stecken in juristischen Schwierigkeiten, doch das scheint sie nicht sonderlich zu beunruhigen. „Auf die Frage, ob die Kyl-Investoren womöglich Geld verlieren, wenn Gerichte den Fall anders einschätzen sollten als er, antwortet Marx: ‚Das müssen Sie mich fragen, wenn es so weit ist.‘ Es interessiere ihn nicht, über die Folgen einer möglichen juristischen Niederlage zu spekulieren.“
http://www.zeit.de/2014/29/molekularkueche-speiseeis-start-up
Der homo oeconomicus würde aus der Sicht von Silvan Ehrmann nicht in Crowdfunding-Projekte investieren, denn: „Die Opportunitätskosten sind bei Projekten, bei denen eine diffuse Crowd investiert, aus zwei Gründen unkalkulierbar.“ Welche Gründe das sind, verrät Ehrmann in dem Artikel „Crowdfunding aus der Sicht der klassischen Finanzmarkttheorie“ im Blog von LGT – Private Banking und Asset Management.
http://finanzblog.lgt.com/crowdfunding-aus-der-sicht-der-klassischen-finanzmarkttheorie/
Bildquellen: LGT bei Google+, KYL bei Facebook, German Crowdfunding Network bei Facebook, public domain.