Die Unternehmensbeteiligung im Rahmen von Crowdinvesting erfolgt in Form stiller Beteiligungen (siehe „Stille Beteiligung“) oder Nachrangdarlehen. Im Gegenzug für die innerhalb des vereinbarten Beteiligungszeitraums überlassene Summe des Nachrangdarlehens erhalten die Investoren einen Anteil an den Gewinnen und ggf. an den Erlösen aus einem Exit in Zinsform. Beim Nachrangdarlehen ist, genau wie bei einer stillen Beteiligung, rechtlich kein Mitspracherecht vorgesehen. Abhängig von der Crowdinvesting-Plattform und dem Startup, für das diese Form der Kapitalbeteiligung vorgesehen ist, wird die Kommunikation zwischen Investor und Startup, die diesen zu Feedback verhilft, jedoch ermöglicht und gewünscht. Ein Nachrangdarlehen (auch nachrangiges Darlehen genannt) wird im Insolvenzfall nachrangig behandelt, also erst nach der Ausbezahlung (nicht nachrangiger) Gläubiger (z. B. Banken und Lieferanten) zurückgezahlt. Das Nachrangdarlehen wird jedoch vor der Ausbezahlung der Eigentümer bedient, steht in der Rangordnung also vor dem Eigenkapital. Das aus dieser Rangordnung hervorgehende höhere Risiko wird im Regelfall durch höhere Zinsen (verglichen mit klassischen Krediten) ausgeglichen.