Derzeit ist eine heiße Diskussion um die deutsche Umsetzung der europäischen Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD entbrannt. Darüber, ob der vorliegende Entwurf hinsichtlich Kundenschutz, Transparenz und Verbesserung der Beratungsqualität gelungen ist, herrschen konträre Meinungen. Auch moneymeets bezweifelt, dass die aktuelle Fassung mit den Prinzipien des BGB vereinbar und europarechtskonform ist. Nun legt moneymeets-Anwalt Dr. Hans-Jörg Schultes ein entsprechendes Kurzgutachten vor.
Die Gültigkeit des derzeit kraft Verordnungen geltenden Provisionsabgabeverbotes ist bis Ende Juni 2017 befristet. Bis zu diesem Zeitpunkt soll der Gesetzgeber das europäische Recht zusammen mit einer Reihe weiterer Verordnungen umsetzen. Jetzt wurde ein Entwurf des neuen Gesetzes öffentlich gemacht, der jedoch die eigentlichen Probleme, nämlich die Konformität mit höherstehendem Recht, nicht löst, sondern nur verlagert.
moneymeets hat sich in diesem Jahr erfolgreich vor Gericht gegen die bestehende Fassung des Provisionsabgabeverbots gewehrt und gezeigt, dass es derzeit weder dem BGB noch dem Grundgesetz entspricht und darüber hinaus europäischem Recht zuwiderläuft. Im kommenden Jahr soll nun die Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD folgen und damit eigentlich eine Korrektur der bestehenden Problematik. Ein aktueller Entwurf des neuen Gesetzes zeigt jedoch, dass der Gesetzgeber dieses Ziel womöglich nicht erreichen wird und stattdessen für neue Probleme sorgen könnte, wie das Gutachten nun feststellt.
„Hinsichtlich des bestehenden Provisionsabgabeverbotes ist festzustellen, dass es mit Regelungen des BGB kollidiert, verfassungswidrig ist und zudem dem Vorrang beanspruchenden Europarecht zuwiderläuft. Für das nunmehr vorgesehene gesetzliche Provisionsabgabeverbot gilt nichts anderes; durch die Aufnahme ins formelle Gesetz ändert sich der vorgenannte Befund nicht“, erklärt Dr. Hans-Jörg Schultes. Der moneymeets-Anwalt sieht viele Fehler, die den Interessen der Vermittler und der Verbraucher gleichzeitig zuwiderlaufen.
Sein Ergebnis ist daher eindeutig: Auch in der neuen Fassung ergibt sich keine Änderung an den Widersprüchen des Provisionsabgabeverbots zu den Rechtsnormen des BGB, des Grundgesetzes und des Europarechts. Der Gesetzgeber sollte aus diesen und weiteren Gründen auf die Einführung des Provisionsabgabeverbots in der aktuell vorgesehenen Form verzichten.
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