Köln, 16.10.2015 – In dieser Woche ging das Kölner Fintech-Portal moneymeets als Sieger aus einem zukunftsweisenden Prozess hervor. Hauptstreitpunkt des Verfahrens war das Provisionsabgabeverbot, gegen das moneymeets nach Ansicht des Klägers, eines Versicherungsmaklers, verstoßen würde. Dieser Einschätzung folgte das Landgericht Köln nicht und legte den entscheidenden Punkt des Verfahrens im Sinne von moneymeets aus. Damit hat moneymeets einen wichtigen Sieg für den Verbraucherschutz errungen.
Auf moneymeets.com gewinnen Kunden Übersicht über alle von ihnen genutzten Finanzprodukte (Konten, Depots und Versicherungen). Sie verwalten alle Produkte in einer Übersicht und nutzen professionelle Auswertungsmöglichkeiten. Die Provisionen, die moneymeets erhält, werden detailliert offengelegt und mit den Kunden geteilt. Bei bestehenden Sachversicherungen erstattet moneymeets so bis zu 10 Prozent der jährlichen Versicherungsprämie an seine Kunden.
Ein neues, verbraucherorientiertes Geschäftsmodell, das nicht allen klassischen Versicherungsmaklern gefällt. Unter Berufung auf das Provisionsabgabeverbot von 1934 hatte daher ein Makler Klage vor dem Landgericht Köln eingereicht.
In dieser Woche wurde nun das Urteil in diesem Prozess gesprochen. Im entscheidenden Punkt des Verfahrens folgte der Richter der Einschätzung von moneymeets und schuf so Rechtssicherheit für die Weitergabe von Provisionen durch moneymeets an seine Kunden.
Die Hintergründe zum Urteil erläutert der moneymeets-Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Schultes, Bonn:
„In der Urteilsbegründung nimmt die 4. Kammer des Landgerichts Köln Bezug auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt aus dem Jahr 2011, wonach das Verbot der Gewährung von Sondervergütungen nicht hinreichend bestimmt ist und deshalb dem Grundgesetz widerspreche. Außerdem verweist das Landgericht Köln auf die Begründung des Bundestagsfinanzausschusses anlässlich der Änderung des VAG im Jahr 1994, wonach das Provisionsabgabeverbot heute dem Ziel des Verbraucherschutzes durch eine Sicherung der Beratungsqualität und Markttransparenz und den finanziellen Interessen der Versicherungsmakler dienen soll. Wie diese Ziele durch ein Verbot der Gewährung von Sondervergütungen erreicht werden sollen, habe sich der Kammer nicht erschlossen. Auch die Auslegung dahingehend, dass die streitgegenständliche Auszahlung von 50 % der Bestandsprovisionen durch moneymeets an deren Kunden vom Verbot der Gewährung von Sondervergütungen erfasst wird, erschien dem Landgericht nicht möglich. Aus diesen Gründen wurde die Klage auf Unterlassung der Provisionsteilung mit den Kunden abgewiesen.“
Dieter Fromm und Johannes Cremer, Gründer und Geschäftsführer von moneymeets, freuen sich über die verbraucherfreundliche Entscheidung: „Diese zeitgemäße Rechtsprechung trägt den Entwicklungen von Online-Vertriebswegen Rechnung und zeigt, dass die in anderen Branchen längst vollzogene Entwicklung jetzt auch endlich Einzug in die Versicherungsbranche hält. Das Aufrechterhalten des Provisionsabgabeverbots wäre so, als würde der stationäre Einzelhandel ein gesetzliches Verbot von Preisvorteilen auf Online-Plattformen einfordern.“
Auf die Kritik des Bundesverbands Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK), die Weitergabe eines Teils der Provision würde die Verbraucher dazu animieren, Versicherungen nicht nach Bedarf, sondern nach der Höhe der Provision abzuschließen, erwidert Fromm: „Wir orientieren uns an den Bedürfnissen und Wünschen unserer Kunden und trauen diesen durchaus eigenverantwortliche Entscheidungen zu. Um diese aber treffen zu können, müssen Informationsasymmetrien abgeschafft und Markttransparenz hergestellt werden. Dazu tragen wir mit der Offenlegung der Provisionen maßgeblich bei und geben Kostenvorteile an unsere Kunden zurück.“
Ausführliche Informationen zur Urteilsbegründung und den Konsequenzen dieses Urteils für die Versicherungsbranche gibt moneymeets auf einer Pressekonferenz am 03. November 2015 bekannt. Die Pressekonferenz wird live ins Internet übertragen. Voranmeldungen sind per Mail an gaertner@quadriga-
www.moneymeets.com/